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   BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 79/86   

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https://dejure.org/1987,1228
BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 79/86 (https://dejure.org/1987,1228)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1987 - IVb ZR 79/86 (https://dejure.org/1987,1228)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1987 - IVb ZR 79/86 (https://dejure.org/1987,1228)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Voraussetzungen der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss eines Unterhaltsanspruchs wegen eines schwerwiegenden Fehlverhaltens ; Einordnung des Ausschlusses eines Unterhaltsanspruchs als endgültig ; Ausmaß der Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1579 Nr. 7, § 1579 Hs.1
    Anwendung des UÄndG auf vor dem Inkrafttreten liegende Zeiträume

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 70
  • FamRZ 1987, 1238
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 79/86
    Der Lebensstandard eines Kindes soll nicht wegen eines Fehlverhaltens des betreuenden Elternteils absinken, das von ihm nicht zu verantworten ist (vgl. BVerfGE 57, 361 (383 ff.)).
  • BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 48/84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Trennungsunterhalt - Berechnung der Höhe des

    Auszug aus BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 79/86
    Für Fälle, in denen der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner eine Lebensgemeinschaft eingegangen war und für die Dauer dieser Gemeinschaft wegen grober Unbilligkeit (§ 1579 I Nr. 4 a. F. oder § 1579 Nr. 7 BGB n. F.) keinen Unterhalt verlangen konnte, hat der Senat bereits entschieden, daß der Ausschluß des Unterhaltsanspruchs nicht notwendig endgültig sein muß, daß vielmehr bei einer späteren Änderung der Gegebenheiten, etwa dem Zerbrechen der Lebensgemeinschaft, erneut umfassend zu prüfen ist, ob die aus einer wiederauflebenden Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten weiterhin die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet (vgl. Senat, NJW 1986, 722 (724) bzw. FamRZ 1986, 443 (444) sowie FamRZ 1987, 689 (690)).
  • BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 61/86

    Zurechnung von Einkünften wegen der Versorgung eines neuen Partners;

    Auszug aus BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 79/86
    Für Fälle, in denen der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner eine Lebensgemeinschaft eingegangen war und für die Dauer dieser Gemeinschaft wegen grober Unbilligkeit (§ 1579 I Nr. 4 a. F. oder § 1579 Nr. 7 BGB n. F.) keinen Unterhalt verlangen konnte, hat der Senat bereits entschieden, daß der Ausschluß des Unterhaltsanspruchs nicht notwendig endgültig sein muß, daß vielmehr bei einer späteren Änderung der Gegebenheiten, etwa dem Zerbrechen der Lebensgemeinschaft, erneut umfassend zu prüfen ist, ob die aus einer wiederauflebenden Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten weiterhin die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet (vgl. Senat, NJW 1986, 722 (724) bzw. FamRZ 1986, 443 (444) sowie FamRZ 1987, 689 (690)).
  • BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 49/84

    Anspruch auf Zahlung einer nachehelichen Unterhaltsrente bei Scheidung -

    Auszug aus BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 79/86
    Für Fälle, in denen der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner eine Lebensgemeinschaft eingegangen war und für die Dauer dieser Gemeinschaft wegen grober Unbilligkeit (§ 1579 I Nr. 4 a. F. oder § 1579 Nr. 7 BGB n. F.) keinen Unterhalt verlangen konnte, hat der Senat bereits entschieden, daß der Ausschluß des Unterhaltsanspruchs nicht notwendig endgültig sein muß, daß vielmehr bei einer späteren Änderung der Gegebenheiten, etwa dem Zerbrechen der Lebensgemeinschaft, erneut umfassend zu prüfen ist, ob die aus einer wiederauflebenden Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten weiterhin die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet (vgl. Senat, NJW 1986, 722 (724) bzw. FamRZ 1986, 443 (444) sowie FamRZ 1987, 689 (690)).
  • BGH, 08.11.1972 - IV ZR 109/70

    Wirksamkeit einer anlässlich einer Scheidung erklärten Unterhaltsvereinbarung -

    Auszug aus BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 79/86
    Das Gesetz spricht in § 1579 BGB nicht wie in § 66 EheG von einer Verwirkung des Anspruchs, die als endgültig angesehen wurde (zu § 66 EheG vgl. etwa BGH, FamRZ 1973, 182 (183)).
  • BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 65/85

    Verlust des Unterhaltsanspruchs durch Auswanderung

    Auszug aus BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 79/86
    Zwar gelten die materiell-rechtlichen Vorschriften des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes grundsätzlich nur für Unterhalt, der nach dem 31.3.1986 fällig geworden ist (Senat, NJW 1987, 893 = FamRZ 1987, 356), doch kommt eine Anwendung des § 1579 BGB n. F. auch für davorliegende Zeiten in Betracht, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte - wie hier - ein gemeinschaftliches Kind betreute, eine Suspendierung der gesetzlichen Härteregelung nach § 1579 II BGB a. F. aber nicht verfassungsgemäß war (eingehend dazu Jaeger, FamRZ 1986, 738 ff.).
  • BGH, 29.01.1997 - XII ZR 257/95

    Verschweigen höherer Einkünfte des Unterhaltsberechtigten kann zum Verlust des

    Das ist in der Regel der Fall, wenn die dem betreuenden Ehegatten verbleibenden Mittel das Maß dessen übersteigen, was er zur Deckung seines Mindestbedarfs benötigt (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 78/88 - NJW 1990, 253, 254 und vom 30. September 1987 - IVb ZR 79/86 - FamRZ 1987, 1238, 1239).
  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 97/86

    Anwendung der Härtefallregelung auf Unterhaltsansprüche für Zeiten vor dem

    Wie der Senat mit Urteil vom 14. Januar 1987 (IVb ZR 65/85 - FamRZ 1987, 356) näher dargelegt hat, ergibt sich aus der Übergangsregelung des Art. 6 Nr. 1 Satz 4 UÄndG, daß die neuen materiell-rechtlichen Unterhaltsvorschriften nur für Unterhaltsansprüche gelten, die nach dem 31. März 1986 fällig geworden sind (a.a.O. S. 357; ebenso Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 79/86).

    Daß sie auch dem Beklagten zur Beschwer gereichen, kann ausgeschlossen werden, da für ihn nur günstig ist, daß das Berufungsgericht den Klageanspruch, statt § 1579 Abs. 2 BGB (a.F.) anzuwenden, nach § 1579 BGB n.F. beurteilt hat (vgl. auch Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 79/86).

  • OLG Celle, 14.02.2008 - 17 UF 128/07

    Zahlung eines rückständigen Geschiedenenunterhalts; Ermittlung der für den

    Auch eine Begrenzung des Unterhaltsanspruches auf das für die Kinderbetreuung notwendige Mindestmaß kommt nicht in Betracht, da es unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Kindesbelange nicht gerechtfertigt ist, den Lebensstandard des Kindes oder die Möglichkeiten für seine persönliche Betreuung durch den unterhaltsberechtigten Elternteil nur deswegen einzuschränken, weil dieser Elternteil zuvor seinen Unterhaltsanspruch wegen einer mittlerweile beendeten eheersetzenden Lebensgemeinschaft verloren hat (vgl. BGH Urteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 79/86 - FamRZ 1987, 1238, 1239).
  • BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 16/87

    Voraussetzung für die Gewährung von nachehelichem Unterhalt -

    Daß das Berufungsgericht auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin die Neufassung des § 1579 BGB angewendet hat, obwohl es hier um einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) vom 20. Februar 1986 (BGBl I S. 301) geht und die neuen materiell-rechtlichen Unterhaltsvorschriften nach der Übergangsregelung des Art. 6 Nr. 1 Satz 4 UÄndG nur für die nach dem Inkrafttreten fällig gewordenen Unterhaltsansprüche gelten (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 65/85 - BGHR UÄndG Art. 6 Nr. 1 Satz 4 Rechtsänderungen 1 = FamRZ 1987, 356, 357), so daß hier § 1579 BGB a.F. maßgeblich war, beschwert den Beklagten nicht (vgl. auch Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 79/86).
  • OLG Karlsruhe, 25.04.1996 - 2 UF 235/93

    DDR - Flucht - Übersiedlung - Bundesrepublik - Einkommen - Härtefall

    Vielmehr ist erneut zu prüfen, ob die aus einer wiederauflebenden Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten weiterhin die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet BGH, FamRZ 1987, 1238 ).
  • OLG Oldenburg, 29.11.1989 - 3 UF 134/89

    Unterhaltsanspruch, Verwirkung, Ehewidrigkeit, Lebensgefährte, Wohngeld,

    Im übrigen sprechen weder § 1579 noch § 1361 BGB von einer "Verwirkung" des Unterhaltsanspruchs (vgl. dazu auch BGH, FamRZ 1987, 1238/1239).
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